Berufskraftfahrern ist es aufgrund ihrer Qualifizierung gestattet, bestimmte Kraftfahrzeuge für den Personen- oder Güterkraftverkehr zu führen. Das Berufsbild existiert in allen Staaten der Europäischen Union und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ist insbesondere durch den Eintrag des sogenannten Gemeinschaftscodes 95 in den Führerschein ersichtlich. Diese harmonisierte Schlüsselzahl 95 wird in der gesamten Europäischen Union als Befähigungsnachweis für den Beruf eines Kraftfahrers anerkannt. In der Bundesrepublik Deutschland werden sämtliche berufliche Qualifizierungen des Kraftfahrers als Berufsbild im sogenannten Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz geregelt.
Daneben existieren auch weitere Vorschriften, in welchen die Umsetzungen der einzelnen Qualifikationen für Berufskraftfahrer explizit geregelt sind. Neben den beiden Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer sowie Fachkraft im Fahrbetrieb umfassen diese Gesetze auch die Weiterbildungen innerhalb dieser Berufsbilder. Grundqualifikation und Weiterbildungen von Berufskraftfahrern sind in Österreich in einer sogenannten Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung geregelt. Eine berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer darf nur aufnehmen, wer eine Grundqualifikation nachweisen kann. Außerdem ist es erforderlich, diese einmal erlangte Grundqualifikation in einem Zeitabstand von mindestens allen 5 Jahren durch entsprechende Weiterbildung zu erneuern.
Für eine bestimmte Gruppe von Fahrern hat jedoch das Erfordernis einer Grundqualifikation keine Gültigkeit. Hierbei handelt es sich um einen Personenkreis von Fahrern im Personenkraftverkehr, welche ihre Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C, C1 oder gleichwertig, bereits vor dem Stichtag 10.09.2009 erworben haben. Für die Führerscheinklassen D und D1 des Personenverkehrs gilt der 10.09.2008 analog als Stichtag. Obwohl Besitzständler, sind auch diese Fahrer in Zukunft verpflichtet, eine Weiterbildung zu absolvieren, die dann ebenfalls im 5-Jahres-Abstand zu wiederholen ist. Als allgemeiner Stichtag gilt der 10.09.2014. In Deutschland wird durch dieses Regelwerk eine EG-Richtlinie, 2003/59/EG, in nationales Recht umgesetzt.